Schreckensszenario oder doch gerechtfertigt?

Maßvoller Zwang bei Sicherstellungen in Österreich – Überlegungen zur datenschutzrechtlichen Einordnung und Darstellungen de lege lata

by Theresa Kuk


Abstract

Mit Voranschreiten der technischen Entwicklung ergeben sich neue Möglichkeiten, die auch neue Problemfelder aufzeigen können. Wie ist zu verfahren, wenn ein Endgerät nur mit Face-ID oder Fingerprint entsperrt werden kann? Die KrimPol wendet in solchen Fällen maßvollen Zwang an. Darunter ist zu verstehen, dass der Kopf festgehalten und das Gerät vor das Gesicht gehalten wird oder die Hand des Betroffenen wird genommen, um mit dem Finger das Endgerät zu entsperren. Auf die Daten kann anschließend zugegriffen werden. Für all jene, die sich mit Datenschutz auseinandersetzen, drängt sich die Frage auf: Liegt eine Verletzung des Datenschutzes vor? Der folgende Beitrag bespricht diesen Sachverhalt aus der Sicht der Strafprozessordnung, der Grundrechtedogmatik und stellt dar, ob die DSGVO den Datenschutz einmahnen kann.

 

I. Einleitung

In einer modernen, smarten Welt ist auch die Sicherstellung von elektronischen Daten im kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren geneigt, sich sukzessive zu verändern. Dass die Sicherstellung von Dokumenten in Papierform in den Hintergrund tritt ggü der Sicherstellung von elektronischen Daten, bedarf keiner eigenen Erwähnung. Die Sicherstellung von elektronischem Datenmaterial ist längst in die gängige Praxis eingezogen. Bemerkenswert ist das wie; wie ändern sich Zugangsschlüssel, deren rechtlich-dogmatische Einordnung und wie verändern sich dadurch die Zugangsschranken, die von den strafrechtlichen Ermittlern überwunden werden müssen, damit das Datenmaterial ausgewertet werden kann?

 

Hier finden Sie den gesamten Aufsatz (14 Seiten).